Eichung:
Nach der EU-Richtlinie 90/384 EWG müssen die Zählwaagen amtlich geeicht sein,
wenn sie wie folgt verwendet werden:
a) im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung
bestimmt wird.
b) bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken, sowie bei
Analysen im medizinischen und
pharmazeutischen Labor
c) Zu amtlichen Zwecken wie Ermittlung von Gebühren, Zöllen und
Strafen. Ferner bei Sachver-
ständigen-Gutachten für Gerichte.
d) Bei der Herstellung von Fertigpackungen
Jede
Zählwaage wird vom Eichamt geprüft und mit der Eichmarke versehen. Damit
ist ihre Genauig- keit im Rahmen der zulässigen Eich-Toleranz bestätigt.
Der Geltungsbereich der EU-Eichung er- streckt sich auf alle
Mitgliedsstaaten der EU (Europäische Union).
Eichung
von Zählwaagen mit Justierprogramm CAL: Das Justierprogramm wird nach
der Ei- chung durch eine amtliche Marke versiegelt. Die Eichung gilt nur für
den angegebenen Aufstellungs- ort. Zur Eichvorbereitung ist deshalb die
Angabe des Aufstellungsortes mit Postleitzahl (PLZ) nötig. Hinsichtlich Eichung im Werk oder am Aufstellungsort, siehe jeweilige
Modellangaben. Wenn Sie mehrere Waagen bestellen und diese an unterschiedlichen Aufstellungsorten platziert werden sollen, so
benötigen wir die Postleitzahlen aller Orte (dies ist auch für
Lieferungen ins Ausland möglich).
Eichung
einer Zählwaage mit Justierautomatik bzw. Justierschaltung: Vorstehende
Einschrän- kungen zum Aufstellungsort entfallen, da die
Justierautomatik auch nach der Eichung bedienbar blei- bt, also nicht
versiegelt wird. In diesem Fall ist die Eichung standortunabhängig.
Eichwert
e: Maß für die Eich-Toleranz, je nach Zählwaage meist zwischen 1 und
10 d.
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