Eichung:
Eine Eichung ist eine körperliche Prüfung der eichfähigen Waage auf Ihre Wiegegenauigkeit. So wird geprüft und sichergestellt dass z.B. 1 g in Barcelona genau so viel sind wie 1 g in Hamburg.
Dazu gibt es vier Eichklassen die sich von der Genauigkeit
her unterscheiden. Mehr zum Thema Eichklassen finden Sie
hier:
Geeichte Waagen werden vom Gesetzgeber dort vorgeschrieben, wo die Waagen im geschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, wie z.B. die Marktwaage womit Sie anhand des Gewichtes den Preis der Ware ermitteln. So dient die Eichung dem Schutz des Verbrauchers und wird auch im Arbeits- und Umweltschutz sowie in
medizinischen Bereichen vorgeschrieben.
Nicht Einhaltung der Eichpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000€ geahndet werden. (Ordnungswidrigkeit §19
EichG).
Ersteichung: Eine Ersteichung muss vor dem
Inverkehrbringen der Waage erfolgen und ermöglicht somit
eine Nacheichung. Eine nachträgliche Ersteichung ist nicht
möglich.
Nacheichung: Eine Nacheichung wird dann
durchgeführt, wenn die Ersteichung abgelaufen ist.
Da die Eichungen europaweit Gültigkeit haben, sind diese
in den EU Eichgesetzen
(Richtlinie 90/384/EWG, geändert durch Richtlinie 93/68/EWG)
niedergeschrieben.
Nach einer positiven Prüfung der Wiegegenauigkeit durch eine Eichbehörde, wird die
eichfähige Waage durch diese Eichbehörde mit Hilfe von
Eichsiegel versiegelt. Jetzt erst ist die Waage
geeicht und kann im eichpflichtigen Verkehr verwendet
werde.
Diese dient zum Schutz vor Manipulierungen der geeichten Waage. So befinden sich die Siegel an z.B. Schrauben und den Verbindungsstellen die ein
Öffnen der Waage sofort sichtbar machen. So wird auch die Kalibrierungsfunktion der geeichten Waage nach einer Eichung deaktiviert und kann nur durch Beschädigung der Eichsiegel wieder zugänglich gemacht werden. (Ausnahme
interne Kalibrierungen)
Kennzeichnung der Ersteichung an der Waage
CE-Kennzeichnung mit der Jahreszahl der Ersteichung
(dabei gibt die Zahl die letzten beiden Ziffern des Jahres der Anbringung der Kennzeichnung an)
der grüne „Messtechnikaufkleber“
(dient der Unterscheidung zu sonstigen mit einer CE-Kennzeichnung versehenen Erzeugnissen)
Nummer der benannten Stelle, die die Ersteichung durchgeführt hat.
("0106" ist die Nummer der Eichbehörde der Länder Berlin und Brandenburg als benannte Stelle)
So wie die silbernen Siegelaufkleber an der Rückseite der Waage und an den Verbindungsstellen des Gehäuses.
Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt grundsätzlich zwei Jahre und bei Gewichtstücken vier Jahre. Die Gültigkeitsdauer beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde. Im oberen Beispiel 08 muss die Waage erst wieder
Ende 2010 geeicht werden.
Ausgenommen davon gilt die Eichung bei folgenden Waagenarten kürzer oder länger:
• Waagen mit einer Höchstlast von 3000 kg und mehr 3 Jahre
• nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast kleiner 50 kg, 4 Jahre
• nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen 4 Jahre
• Personen- und Säuglingswaagen 4 Jahre
• Personenwaagen, wenn sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind unbefristet
• Kontrollwaagen 1 Jahr
Sollten Sie Fragen bezüglich der Gültigkeitsdauer haben,
setzten Sie sich mit der Eichbehörde bei Ihnen vor Ort in
Verbindung. Sie ist das Prüforgan und kann Ihnen am besten
die Frage beantworten.
Die Adressen der amtlichen Eichstellen finden Sie hier:
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