Eichung:
Nach der EU-Richtlinie 90/384 EWG müssen Waagen amtlich geeicht sein,
wenn sie wie folgt verwendet werden:
a) im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung
bestimt wird.
b) bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken, sowie bei
Analysen im medizinischen und
pharmazeutischen Labor
c) Zu amtlichen Zwecken wie Ermittlung von Gebühren, Zöllen und
Strafen. Ferner bei Sachver-
ständigen-Gutachten für Gerichte.
d) Bei der Herstellung von Fertigpackungen
Jede
Waage wird vom Eichamt geprüft und mit der Eichmarke versehen. Damit
ist ihre Genauigkeit im Rahmen der zulässigen Eich-Toleranz bestätigt.
Der Geltungsbereich der EU-Eichung erstreckt sich auf alle
Mitgliedsstaaten der EU (Europäische Union).
Eichung
einer Waage mit Justierprogramm CAL: Das Justierprogramm wird nach
der Eichung durch eine amtliche Marke versiegelt. Die Eichung gilt nur für
den angegebenen Aufstellungsort. Zur Eichvorbereitung ist deshalb die
Angabe des Aufstellungsortes mit Postleitzahl (PLZ) nötig. Hinsicht-
lich Eichung im Werk oder am Aufstellungsort, siehe jeweilige
Modellangaben.
Eichung
einer Waage mit Justierautomatik bzw. Justierschaltung: Vorstehende
Einschränkun- gen zum Aufstellungsort entfallen, da die
Justierautomatik auch nach der Eichung bedienbar bleibt, also nicht
versiegelt wird. In diesem Fall ist die Eichung standortunabhängig.
Eichwert
e: Maß für die Eich-Toleranz, je nach Waage meist zwischen 1
und 10 d.
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