Der Termin des 30.
Juni 2003 ist nach Richtlinie 94/9/EG und
Explosionsschutzverordnung (ExVo) vom 12.
Dezember 1996 der Zeitpunkt, ab dem die Beschaffenheit
von Geräten und Schutzsystemen (elektrisch
und nichtelektrisch) die Anforderungen der
genannten Vorschriften erfüllen muß, um in
Verkehr gebracht werden zu dürfen. Dies
bedeutet, dass insbesondere elektrische
Betriebsmittel nach ElexV mit Prüfungsscheinen
(z.B. PTB III B/E ...) oder Konformitätsbescheinigungen
(z.B. PTB Nr. Ex-91.C.1234) nicht mehr
verkauft werden dürfen.
Weiterhin gilt
ab dem 3. Oktober 2002 die neue
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die
auch die ElexV aufhebt. Für die Übergangsvorschriften
heißt es in § 27:
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Für
Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe in
explosionsgefährdeten Bereichen, die vor
dem 3. Oktober 2002 erstmalig
bereitgestellt oder eingeführt worden
sind, hat der Arbeitgeber seine Pflichten
nach § 6 Abs. 1 [Erstellen eines
Explosionsschutzdokumentes] spätestens
bis zum 31. Dezember 2005 zu erfüllen.
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Der
Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen
Anlage, die vor dem 1. Januar 2003 befugt
betrieben wurde, ist zulässig. Eine nach
dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Recht erteilte Erlaubnis gilt als
Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.
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Für überwachungsbedürftige
Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003
bereits erstmalig in Betrieb genommen
waren, bleiben hinsichtlich der an sie zu
stellenden Beschaffenheitsanforderungen
die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
Hiermit wird
trotz anderslautender Gerüchte im Markt
eindeutig klargestellt, dass es ab dem 1.
Januar 2006 grundsätzlich keine Pflicht zur
Nachrüstung oder Veränderung bestehender
Ex-Geräte oder Ex-Anlagen gibt, die die Beschaffenheit
betreffen. In Einzelfällen kann die Bewertung
der Explosionsgefährdungen (§ 6 Abs. 2,
Ziffer 1 – Explosionsschutzdokument) jedoch
zu Nachrüstungen oder Veränderungen führen,
insbesondere für solche Geräte und Anlagen,
die bisher nicht als überwachungsbedürftige
Anlagen galten (z.B. nichtelektrische Geräte
in Ex-Bereichen, die bisher nicht der VbF
unterlagen).
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